Genehmigungspflicht

In Deutschland besteht aufgrund der Papageienkrankheit eine Genehmigungspflicht für die Zucht von Wellensittiche. Bei dem für Ihre Gemeinde zuständigen Ordnungs-, Gesundheits- oder Veterinäramt muss eine Zuchtgenehmigung beantragt werden, sonst liegt ein Verstoß gegen das Tierseuchengesetz vor. Ziel der "Verordnung zum Schutz gegen Psittakose und Ornithose (Psittakose-Verordnung)" ist es, der Verbreitung der Papageienkrankheit (Psittakose) vorzubeugen, die als Seuche Tier und Mensch gefährden kann und von Sittichen übertragen wird. Wenn Sie es versäumt haben, vor der Brut eine Genehmigung einzuholen, kann Ihnen diese nachträglich noch erteilt werden oder Sie melden die Brut dem zuständigen Amtstierarzt. Er wird dann aller Wahrscheinlichkeit nach diese Brut als Ausnahme genehmigen.

Ein Amtstierarzt inspiziert die Zuchtanlage. Z. B. muss ein Quarantäneraum vorhanden sein.

Weiterhin muss der Züchter ein gewisses Maß an Wissen über Wellensittiche, seine Pflege, Zucht und Erkrankungen vorweisen. Nach der Novellierung der Bundesartenschutzverordnung vom 01.01.2002 ist die artenschutzrechtliche Sachkunde eine Voraussetzung für die Zuchtgenehmigung. Es werden Kenntnisse in "die Haltung und Pflege der Vögel", "Gewähr für ausreichende Einrichtungen" gefordert. Zudem wird die persönliche Zuverlässigkeit des Halters geprüft.

Nach erhalt der Zuchtgenehmigung kann man über den Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) oder über die Zucht- und Artenschutzverbände die erforderlichen Fußringe und Nachweisbuch bestellen. Erst dann darf man den Vögeln die Möglichkeit zum Nisten geben und seine Sittiche privat oder an den Handel abgeben.

Verlangt wird das Erkennen und das Melden der Papageienkrankheit. Ferner muss der Züchter vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V., kurz BNA (ab 01.01.2001) Fußringe anfordern. Nur gegen Vorlage einer Zuchtgenehmigung (beglaubigte Kopie) bekommt man beim Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V.. Fußringe für Sittiche.

Der Züchter muss ein Bestandsbuch führen, in welches folgende Merkmale eingetragen wird:

Aufzählung Vogelart
Aufzählung eigenen Nachzuchten
Aufzählung Ab- und Zugänge mit Datum,
Aufzählung Angabe des neuen bzw. alten Standorts (Name und
Adresse des Abnehmers/Verkäufers),
Aufzählung Ringnummer des Sittichs

Sollte die Psittakose ausbrechen, wird mit Hilfe des Bestandsbuchs alle Tiere ermittelt und untersucht, die in den letzten 90 Tagen Kontakt zu erkrankten Sittichen hatten.

Mit der Beringung der Tiere wird gewährleistet, dass es sich um domestizierte Vögel handelt, und nicht um Wellensittiche, die in der freien Wildbahn, also in Australien, gefangen wurden.

Unberingte Sittiche sind also illegal und dürfen nicht abgegeben oder verkauft werden. Der Zu- oder Verkauf von Wellensittiche muss mit Adressen der Verkäufer bzw. Käufer festgehalten werden.

Bei ungewollten Nachwuchs, z. B. bei übereifrigen Wellensittichen, die auf dem Käfigboden brüten, kann beim Veterinäramt eine Sondergenehmigung beantragt werden. Gegen Gebühr kann die erforderliche Anzahl Ringe über den BNA bezogen werden.

Weitere Informationen (Bestellformular für die Ringe), Auszüge ais dem Tierseuchengesetz und der o. g. Verordnung gibt es auf den Internetseiten des BNA (www.bna-ev.de)